Kostentragung bei der Beschlussanfechtungsklage – Grundsätzlich trägt auch der erfolgreiche Anfechtungskläger die Prozesskosten der Gemeinschaft anteilig mit

BGH, Urt. v. 19.07.2024 – V ZR 139/23

Die Gemeinschaft beschloss die Erhebung einer Sonderumlage nach allgemeinem Verteilungsschlüssel (Verteilung der Verwaltungskosten zu gleichen Teilen) zur Finanzierung der Kosten einer Beschlussanfechtungsklage. Die jetzt klagenden Eigentümerinnen obsiegten im Vorprozess und vertraten die Auffassung, an den der Gemeinschaft durch diesen Prozess entstandenen Kosten nicht beteiligt werden zu können. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschied.

Seit dem 1.12.2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gem. § 16 II 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren. Eine abweichende Regelung von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten erfordert, dass sie klar und eindeutig formuliert ist.

Ein Anspruch des erfolgreichen Anfechtungsklägers, durch Beschluss gem. § 16 II 2 WEG von den Prozesskosten der Gemeinschaft freigehalten zu werden, besteht, so dürfte der BGH zu verstehen sein, jedenfalls in aller Regel nicht.

Fazit

Die Entscheidung erleichtert die Abrechnung entsprechender Kosten für die Verwaltung. Sie sind schlicht als normale Kosten der Verwaltung nach allgemeinem Verteilungsschlüssel in die Abrechnung einzustellen. Eine etwaige Sonderumlage ist ebenfalls, vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses, nach allgemeinem Verteilungsschlüssel zu erheben.

Für die nicht anfechtenden Eigentümer verringert sich hierdurch faktisch das Prozessrisiko, da der anfechtende Eigentümer in jedem Fall, also unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt, die Kosten jedenfalls anteilig zu tragen hat.

Nachteilig ist die Entscheidung somit für den erfolgreich anfechtenden Eigentümer. Er obsiegt in dem Rechtsstreit, hat jedoch gleichzeitig einen Teil der hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Dieses Ergebnis gründet jedoch auf der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft und ist aufgrund der Neuregelung des WEMoG hinzunehmen. Gerade in kleineren Gemeinschaften gilt es für Eigentümer somit, sich vor Erhebung einer Anfechtungsklage darüber im Klaren zu sein, dass sie in jedem Fall einen Teil der Prozesskosten tragen und diese in das Verhältnis zu dem von ihnen erstrebten Ergebnis zu setzen.

Ob ein abstrakt-genereller Beschluss gem. § 16 II 2 WEG dahingehend, dass der anfechtende Eigentümer im Fall einer erfolgreichen Anfechtung an den Kosten nicht zu beteiligen ist, im Fall einer Anfechtungsklage hiergegen Bestand hätte, hat der BGH nicht geklärt. Bedenken könnten jedenfalls insoweit bestehen, als dass das Verhältnis der Kostentragung durch diesen Beschluss nicht konkret festgelegt würde, sondern von der jeweiligen prozessualen Situation abhinge.

Veröffentlicht: 22. Oktober 2024