Inhalte und Lernziele
Fasst die GdWE Beschlüsse, dann sollen diese i. d. R. nicht nur für die Eigentümer gelten, die sie gefasst haben, sondern auch für alle später hinzukommenden. Das ist nach der aktuellen Fassung des WEG allerdings gerade nicht vorgesehen. Hier kommt das Grundbuch ins Spiel: Damit auch diese Sondernachfolger gebunden sind, müssen bestimmte Belastungen des Sondereigentums und insbesondere Beschlüsse, die aufgrund einer Öffnungsklausel in der Teilungserklärung gefasst werden, eingetragen sein. Aber Achtung: Für „Altbeschlüsse“ läuft die Eintragungsfrist aus der Übergangsvorschrift am 31. Dezember 2025 ab! Doch was muss überhaupt eingetragen werden und wie lässt sich der Aufwand begrenzen?
Schwerpunkte
- Belastungen des Sondereigentums (insbesondere Haftung für Zahlungsrückstände)
- Öffnungsklauseln in Teilungserklärungen
- Beschlussfassung aufgrund der Öffnungsklausel
- Informationsbeschaffung
- Wiederholung der Beschlussfassung aufgrund geänderter Beschlusskompetenzen
- Übergangsvorschriften
- Eintragung im Grundbuch (Antrag, Niederschriften, Beglaubigungen)