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Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Weder die Höhe noch Anlage und Verwaltung der Rücklage ist gesetzlich geregelt. Soll nur eine Erhaltungslage gebildet werden oder sollten die Eigentümer in einer WEG mehrere Rücklagen bilden? Ist die Zweckbindung der Rücklage unumstößlich oder kann der Verwalter bei Liquiditätsengpässen auf die Rücklage zugreifen? Und wie ist mit der immer wieder aufkommenden Forderung einzelner Eigentümer umzugehen, die Rücklage aufzulösen oder zumindest anteilig auszuzahlen?
Schwerpunkte
- Grundsätzliches zur Rücklage
- Muss eine Rücklage vorhanden sein?
- Arten der Rücklage
- Höhe und Zuführung zur Rücklage
- Verwendung und Auflösung der Rücklage