Zur Duldungspflicht von Erhaltungsmaßnahmen

AG Berlin-Mitte, Urteil v. 01.04.2022 – 104 C 183/21

Zum Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung der vermieteten Wohnung nach fristloser Kündigung.

Im Vorfeld kam es im Badezimmer der Wohnung zu einem Wasserschaden, welche im Anschluss umfangreich instandgesetzt werden sollte (es sollten alle Sanitätsanlagen, Fliesen und der Bodenbelag entfernt werden).

Die Klägerin kündigte der Mieterin die Maßnahmen an, teilte dabei aber lediglich die durchzuführenden Maßnahmen mit. In der Folge konnte kein Termin für den Beginn der Arbeiten gefunden werden, sodass die fristlose Kündigung erfolgte.

Zur Entscheidung

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Räumung zu, da die fristlose Kündigung unwirksam war.

Ein Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen zwar grundsätzlich zu dulden, § 555a Abs. 1 BGB, dies setzt jedoch eine rechtzeitige Ankündigung voraus, sofern es sich nicht bloß um unerhebliche Einwirkungen handelt oder die Maßnahme zwingend sofort durchgeführt werden muss.

Ein Ausschluss der Pflicht zur Ankündigung war im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da sich der Wasserschaden bereits verwirklicht hatte und Sofortmaßnahmen zum Stopp des Wassers bereits erfolgt sind.

Die Ankündigung der Vermieterin war nicht ausreichend, sodass keine Duldungspflicht bestand und die fristlose Kündigung unwirksam ist.

§ 555a Abs. 2 BGB enthält zwar keine Aussagen dazu, welche zwingenden Inhalte eine Ankündigung enthalten muss, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass dem Mieter die Art der Maßnahme, deren voraussichtlicher Beginn und die voraussichtliche Dauer jedoch mitgeteilt werden müssen, damit dieser sich auf die Arbeiten einstellen und entsprechend planen kann.

Anmerkung

Wie so häufig im Wohnraummietrecht kommt es bei allen Mitteilungen in Ankündigungen penibel auf deren Inhalt an. Es sollte daher im Voraus genau geprüft werden, ob alle notwendigen Angaben enthalten sind.

Veröffentlicht: 4. Juli 2022