BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 122/21
Zum Sachverhalt:
Ein Mieter hatte einen Inkassodienstleister damit beauftragt, die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete zu erwirken sowie den Vermieter aufzufordern, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.
Der Inkassodienstleister macht die von dem Mieter abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Aufforderung des Inkassodienstleisters, künftig keine überhöhte Miete mehr zu verlangen, keine Forderungseintreibung, sondern eine Abwehr von Ansprüchen sei, was nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig ist. Damit sei die Abtretung insgesamt nichtig.
Zur Entscheidung:
Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg.
Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.).