Shoppen statt Schwitzen

LG Itzehoe, Beschluss vom 18.03.2021 – 11 T 17/20

Der Kläger war Eigentümer einer Teileigentumseinheit, für die die Teilungserklärung unter § 2 einen Betrieb als Supermarkt vorsieht. Weiter ist in § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelt: „In der Einheit Nummer X. (Supermarkt) ist der Betrieb eines Ladengeschäftes einschließlich der Belieferung gestattet. Im Übrigen ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft … zulässig. ….“ Der Kläger beantragte auf einer Eigentümerversammlung die Genehmigung zur Nutzung seiner Einheit zum Betrieb eines Fitnessstudios, da ihm die Vermietung als Supermarkt oder Ladengeschäft trotz vielfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Kläger begehrte daher gerichtlich, die Gemeinschaft zur Zustimmung zu verpflichten. Nachträglich erweiterte er seinen Antrag dahingehend, dass die Erlaubnis neben dem Betrieb eines Fitnessstudios auch den Betrieb eines Indoor-Abenteuerspielplatzes oder sonstigen Dienstleistungsgewerbes mit Publikumsverkehr und Sonntagsöffnung umfassen soll. Nach dem Verkauf der Einheit und übereinstimmender Erledigungserklärung streiten die Parteien über die Kostentragung, die sich nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands richtet, § 91a ZPO.

Der Kläger hat nach der Entscheidung des LG Itzehoe die Kosten des Verfahrens in voller Höhe zu tragen, da er die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verloren hätte.

Bzgl. der Klageerweiterung fehlt es bereits an einer erforderlichen Vorbefassung der Gemeinschaft.

Bzgl. der Ausgangsklage stellt die Regelung der Teilungserklärung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG a.F. (§ 10 Abs. 1 WEG n.F.) dar. Der Betrieb eines Fitnessstudios fällt nicht unter den Betrieb eines Ladengeschäfts, womit die Nutzung außerhalt der Zweckbestimmung liegt. „Allein der Umstand, dass ein (beabsichtigter) Gebrauch einer Eigentumseinheit der Zweckbestimmung widerspricht, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein solcher Gebrauch als unzulässig anzusehen ist und deshalb von den anderen Eigentümern eine Unterlassung verlangt werden kann bzw. eine begehrte Genehmigung zu einem solchen abweichenden Gebrauch versagt werden darf. Vielmehr kommt es darauf an, ob der zweckbestimmungswidrige Gebrauch zu einer stärkeren Störung der anderen Eigentümer führt als der Gebrauch gemäß der vorgesehenen Zweckbestimmung.“ Die sei aus Sicht des LG Itzehoes bereits aufgrund der anderen Öffnungszeiten von Fitnessstudios und Ladengeschäften der Fall. Typischerweise würden Ladengeschäfte und auch Supermärkte zwischen 20 und 22 Uhr schließen und an Sonn- und Feiertagen geschlossen haben, wohingegen Fitnessstudios regelmäßig bis 24 Uhr und insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hätten.

Nicht befunden hat das LG darüber, ob dem Eigentümer ein Anspruch auf Anpassung der Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG a.F. (§ 10 Abs. 2 WEG n.F.) zustand, da ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht wurde.

Festzuhalten bleibt, dass bei der Zulässigkeit von Nutzungen immer auf die (stärkere) Störung anderer Eigentümer abzustellen ist, wobei es auf eine typisierende generelle Betrachtungsweise ankommt.

Veröffentlicht: 16. Dezember 2021