Der VDIV Deutschland und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG bauen ihre Nachhaltigkeitspartnerschaft für den Gebäudebestand aus. Im Rahmen der Kooperation starten beide Partner eine neue Fachpublikationsreihe, die Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltungsbeiräte und Immobilienverwaltungen bei der strukturierten Prüfung, Planung und Umsetzung nachhaltiger Versorgungs- und Gebäudekonzepte unterstützt.

Im Fokus der Reihe stehen Fragen, die in der Verwaltungspraxis zunehmend an Bedeutung gewinnen: Welche Maßnahmen passen zum jeweiligen Gebäude? Wie lassen sie sich wirtschaftlich finanzieren und dauerhaft betreiben? Welche Rahmenbedingungen sind vor einer Beschlussfassung zu klären? Genau hier setzt die Partnerschaft an: Sie verbindet energiewirtschaftliches Know-how mit Erfahrung aus der professionellen Immobilienverwaltung und gibt Orientierung für belastbare Entscheidungen in WEG.

Den Auftakt bildet die Fachpublikation „Gebäudenahe Photovoltaik – Ein Leitfaden für Wohnungseigentümergemeinschaften“. Sie zeigt, wie Solarstrom am eigenen Gebäude sinnvoll genutzt werden kann und welche Besonderheiten bei Photovoltaikprojekten im gemeinschaftlichen Eigentum zu berücksichtigen sind.

VDIV Deutschland sieht zentrale Praxisforderungen aufgegriffen. Der kurzfristige, faktische Antragsstopp bei der Gebäudeförderung steht jedoch im Widerspruch zum Anspruch auf Planungssicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit steht nach Monaten politischer Diskussionen wieder ein verlässlicher gesetzlicher Rahmen für den Heizungstausch und die Modernisierung der Wärmeversorgung. Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfällt. Eigentümer können künftig zwischen unterschiedlichen Heizungsoptionen wählen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe: Der vorgeschriebene Anteil klimafreundlicher Brennstoffe steigt von zunächst zehn Prozent über 15 und 30 Prozent auf 60 Prozent im Jahr 2040. 

„Der Bundestagsbeschluss ist vor allem deshalb ein gutes Signal, weil Eigentümer, Immobilienverwaltungen und Fachunternehmen nun endlich wieder wissen, woran sie sich ausrichten können. Für die Wärmewende im Gebäudebestand braucht es nicht immer neue politische Debatten, sondern belastbare Regeln, auf deren Grundlage geplant, beschlossen, finanziert und beauftragt werden kann“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland).

Zentrale Forderungen des VDIV wurden aufgegriffen

Der VDIV hatte bereits zu den Eckpunkten des Gesetzes deutlich gemacht, dass insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften realistische Fristen, verlässliche Förderbedingungen, klare Nachweiswege und rechtssichere Entscheidungsgrundlagen benötigen. Mehrere dieser Forderungen finden sich im beschlossenen Paket wieder.

Positiv bewertet der Verband insbesondere die nachträglich eingeführte Übergangsregelung für den irreparablen Ausfall einer Heizungsanlage. Muss kurzfristig eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut werden, wird für die Anwendung der Bio-Treppe grundsätzlich ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten eingeräumt. Damit wird berücksichtigt, dass insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften eine alternative Wärmeversorgung nicht innerhalb weniger Tage geplant und beschlossen werden kann.

Auch der Nachweispfad wurde konkreter gefasst: Lieferanten klimafreundlicher Brennstoffe müssen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen mit der Abrechnung bestätigen. Eigentümer beziehungsweise Belieferte müssen diese Unterlagen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Bei bestimmten technischen Erfüllungsoptionen werden zudem Unternehmererklärungen zugelassen. Das schafft klarere Zuständigkeiten. Die vom VDIV geforderte standardisierte und digitale Nachweisführung bleibt allerdings weiterzuentwickeln.

Die vorgesehene Grüngas- und Grünheizölquote ist noch nicht abschließend geregelt. Stattdessen verpflichtet das Gesetz die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 einen gesonderten Gesetzentwurf vorzulegen. Gerade dort müssen eindeutige Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette sowie einfache, digital prüfbare Nachweise verankert werden.

Ein weiterer Fortschritt ist, dass der Bundestag die besonderen Strukturen von Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich anerkennt. Die Bundesregierung soll prüfen, welche zusätzlichen Regelungen für Wohnungseigentumsanlagen notwendig sind. Dabei wird insbesondere die Gefahr einer „Endlosschleife“ beim Austausch einzelner Gasetagenheizungen aufgegriffen. Aus Sicht des VDIV muss aus diesem Prüfauftrag nun rasch eine praktikable gesetzliche Lösung entstehen.

Der Deutsche Bundestag hat beim Bürokratierückbaugesetz die entscheidende Korrektur des Ausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt. Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bleibt erhalten. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich und bedankt sich bei den Parlamentariern. Sie schützen damit weiterhin einen zentralen Qualitätsstandard in einer Branche, die Verantwortung für Millionen Wohnungen, erhebliche Vermögenswerte und das Zuhause vieler Menschen trägt.

„Bürokratierückbau bedeutet, den Aktenkeller aufzuräumen. Er bedeutet nicht, eine tragende Wand aus dem Haus zu reißen“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Genau diese tragende Wand wäre die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter gewesen. Der Bundestag hat im Gegensatz zum Bundeswirtschaftsministerium erkannt, dass fachliche Mindeststandards kein überflüssiger Papierkram sind, sondern Qualität, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit abbilden.“

„Treuhänderisch tätige Wohnimmobilienverwaltungen haben eine hohe Verantwortung. Dazu gehört die praktische Umsetzung von weit mehr als 60 Gesetzen und Verordnungen. Zudem gehören Verwaltungen zu den wenigen Berufsgruppen, die nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringen dürfen. Das setzt aktuelle Rechtskenntnisse voraus und stützt eine Fortbildungspflicht als verhältnismäßigen Standard. Wer in diesem Umfeld fachliche Mindeststandards abschaffen will, verkennt die Realität“, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. 

Der Bundestag hat dieser praxisfernen Auslegung nun eine klare Grenze gesetzt. Die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD stimmte für die neue Regelung, ebenso die AfD, die Linke dagegen. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Damit haben die Abgeordneten gezeigt, dass Bürokratieabbau differenziert betrachtet werden muss. Entlastung ist richtig, wo sie tatsächlichen Verwaltungsaufwand reduziert. Sie wird falsch, wenn sie bewährte Schutzmechanismen beseitigt und dadurch neue hohe Folgekosten auslöst.

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) begrüßt die Änderungen am Bürokratierückbaugesetz, die im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie auf den Weg gebracht wurden. Mit der Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen ersatzlosen Streichung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bleiben Verbraucherschutz und Qualitätsanspruch erhalten.

Die Tragweite dieser Korrektur ist erheblich: Immobilienverwalter verantworten Vermögenswerte in Billionenhöhe und damit die Altersvorsorge und das Zuhause von rund 15 Millionen Menschen, die in rund 10 Millionen Eigentumswohnungen leben.
„Angesichts dieser Dimension wurde noch einmal die Reißleine gezogen. Die Abschaffung der Weiterbildungspflicht wäre eine massive Schwächung des Verbraucherschutzes gewesen“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Makler künftig ohne Weiterbildungspflicht

Wohnimmobilienverwalter übernehmen dauerhaft treuhänderische Verantwortung und erbringen rechtsnahe Dienstleistungen von erheblicher praktischer Bedeutung. Dies erfordert aktuelles Fachwissen und rechtfertigt verbindliche Qualifikationsstandards. Die Entscheidung des Wirtschaftsausschusses trägt dieser besonderen Verantwortung Rechnung und grenzt die Tätigkeit zugleich klar von der punktuellen Vermittlung durch Immobilienmakler ab, für die die Weiterbildungspflicht künftig entfallen soll.

Die möglichen Folgen einer Abschaffung lagen auf der Hand. Zu erwarten gewesen wären steigende Fehlerquoten bei Abrechnungen und Beschlüssen, höhere Haftungsrisiken, zunehmende Konflikte in Eigentümergemeinschaften sowie wachsende Kosten für Verbraucher. Auch zentrale Herausforderungen wie energetische Sanierungen und Klimaschutz würden ohne verbindliche Weiterbildung zusätzlich erschwert. Dem gegenüber stand lediglich eine Entlastung von rund sechs Minuten Bürokratieaufwand pro Jahr und Unternehmen. 
„Für einen minimalen Entlastungseffekt einen bewährten Schutzmechanismus aufzugeben, wäre nicht verhältnismäßig gewesen“, so Kaßler.

Gesetzentwurf greift zentrale Anliegen der Immobilienverwaltungen beim Glasfaserausbau auf. Nachbesserungsbedarf bleibt beim Vollausbau in WEG.

Der VDIV Deutschland bewertet den aktuell vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes als wichtiges Signal für einen praxistauglicheren Glasfaserausbau im Gebäudebestand. Mehrere Punkte, die der Spitzenverband in das Verfahren eingebracht hatte, finden sich im Entwurf wieder. Dazu zählen insbesondere Erleichterungen beim Glasfaserbereitstellungsentgelt, klarere Zugangsregeln für Anbieter sowie der Abbau unnötiger Bürokratie bei der Errichtung gebäudeinterner Glasfaserinfrastruktur.

Der Entwurf zeigt: Die Praxiserfahrungen der Immobilienverwaltungen wurden nunmehr aufgenommen. Wer Glasfaser bis in die Wohnungen bringen will, muss die Abläufe in Gebäuden, in WEG und in der Verwaltungspraxis ernst nehmen. Dass mehrere unserer Forderungen aufgegriffen wurden, ist ein wichtiger Erfolg für mehr Umsetzbarkeit im Bestand“, sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Positiv bewertet der VDIV Deutschland insbesondere die vorgesehene Streichung der Pflicht zur Einholung von drei Angeboten. Diese Vorgabe hatte sich in der Praxis vielfach als erheblicher Hemmschuh erwiesen. Auch die Verlängerung des Erhebungszeitraums beim Glasfaserbereitstellungsentgelt, die Regelung zur Kostenbeteiligung zugangsbegehrender Anbieter sowie klarere Vorgaben zur Mitnutzung gebäudeinterner Netze schaffen mehr Rechtssicherheit für Eigentümer, Verwaltungen und Telekommunikationsunternehmen. Zudem hatte hier erst vor wenigen Wochen der Bundesgerichtshof die Praxis der drei Angebote einkassiert. 

Mit dem heutigen Inkrafttreten der Förderrichtlinie für das Laden im Mehrparteienhaus startet das Bundesförderprogramm für private Ladeinfrastruktur in Wohnanlagen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist vor allem eine Neuerung entscheidend: Förderanträge können bereits gestellt werden, bevor die Gemeinschaft den erforderlichen Beschluss über den Ausbau gefasst hat. Der Beschluss kann nach positiver Erstbescheidung innerhalb von sechs Monaten nachgereicht werden. Damit passt die Förderung deutlich besser zu den realen Abläufen in WEG, in denen Bedarfserhebung, Angebotseinholung, Beschlussvorlage und Eigentümerversammlung regelmäßig mehrere Monate beanspruchen.

„WEG brauchen keine symbolische Förderung, sondern ein Verfahren, das zu den praktischen Begebenheiten passt. Dass Anträge jetzt auch vor einer Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft gestellt werden können, ist daher wegweisend. Damit werden erstmals WEG zielgerichtet gefördert“, sagt VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. In den fachlichen Austausch zur Vorbereitung des Programms hat der Verband diese Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis erfolgreich einbringen können.

Der VDIV Deutschland begrüßt ausdrücklich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften im Programm als eigene Zielgruppe berücksichtigt werden. Positiv ist außerdem, dass die Förderung nicht auf einzelne Ladepunkte verengt wird, sondern die technische Erschließung der Stellplätze insgesamt in den Blick nimmt. Förderfähig sind die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur einschließlich der technischen Ausrüstung zur Elektrifizierung von Stellplätzen. Einbezogen sind auch der Netzanschluss und notwendige bauliche Maßnahmen. „Das sind richtige Ansätze, um E-Mobilität im Mehrfamilienwohnhaus voranzubringen“, so Kaßler.

Für WEG erfolgt die Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Antragstellung beginnt am 15. April 2026. Für diese Zielgruppe werden die Mittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs vergeben. Anträge können bis zum 10. November 2026 eingereicht werden. Vorgesehen sind feste Zuschussbeträge je zu elektrifizierendem Stellplatz: bis zu 1.300 Euro ohne installierte Wallbox, bis zu 1.500 Euro mit Wallbox und bis zu 2.000 Euro pro Ladepunkt für bidirektionales Laden.

Mit den veröffentlichten Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ist die Richtung für die nächste Stufe der Wärmewende gesetzt. Absehbar ist, dass die 65-Prozent-Vorgabe aus dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) entfällt. Künftig soll sie durch einen technologieoffenen Katalog zulässiger Heizungsoptionen ersetzt werden. Hinzu kommen neue Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe („Bio-Treppe“) sowie eine zusätzliche Grüngas-/Grünölquote.

Konkret bedeutet das: Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“). Außerdem werden Versorger ab 2028 zu einem anteiligen Einsatz klimafreundlicher Gase beziehungsweise klimafreundlichen Heizöls verpflichtet. Für den VDIV ist damit nicht mehr die politische Debatte entscheidend. Maßgeblich ist nun die Umsetzungsfähigkeit im Gebäudebestand, insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

21,5 Prozent aller Wohnungen in Deutschland liegen in diesem Segment, in dem weiterhin der größte Sanierungsbedarf besteht. Dort sind Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ohne formale Beschlüsse, Fristenmanagement, Finanzierung und Vergabe nicht realisierbar. Genau deshalb muss der nächste Schritt – die Ausarbeitung der konkreten gesetzlichen Vorgaben – auch konsequent an der WEG-Praxis ausgerichtet werden. Denn diese Beschlüsse werden nur gefasst, wenn Kalkulationsgrundlagen belastbar sind, Zuständigkeiten klar sind und die Umsetzung nicht durch Auslegungsspielräume oder Anfechtungsrisiken blockiert wird. Förderbedingungen sind dabei keine flankierende Frage, sondern eine zwingende Voraussetzung.

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohngebäude in Deutschland gemäß der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet sein. Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind aufgerufen, die anstehende Eigentümerversammlungssaison zu nutzen, um die erforderlichen Beschlüsse zum Gemeinschaftseigentum sowie zur Kostenverteilung und Auftragsvergabe dieser gesetzlichen Pflicht zu fassen. 

Die Novelle der HKVO verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbare Messgeräte in Wohngebäuden installieren zu lassen, und zugleich unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI) für alle Nutzer bereitzustellen. Immobilienverwaltungen und WEG müssen die nun bevorstehenden Eigentümerversammlungen nutzen, um die Installation fernauslesbarer Messgeräte zu beschließen und entsprechende Dienstleister zeitnah zu beauftragen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Verzögerungen durch ausgebuchte Fachbetriebe und mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgabe.

Der Bundestag hat heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung über Maßnahmen zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung (BT-Drs. 21/3740), darunter auch die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienverwaltungen, beraten. Wie erwartet wurde der Entwurf im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen.

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) und ein breites Bündnis aus Verbraucherorganisationen begrüßen ausdrücklich das Ziel, unnötige Bürokratie abzubauen. Wie mehrere Verbändeschreiben an die Bundesregierung zuletzt aufgezeigt haben, besteht ein breiter Konsens: Bürokratieabbau darf nicht zur Abschaffung fachlich notwendiger Mindeststandards führen! Besonders kritisch sehen die Verbände die geplante Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter nach § 34c GewO.

Die angekündigte Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verzögert sich erneut. Union und SPD ringen weiter um zentrale Eckpunkte. Der VDIV Deutschland warnt: Der Stillstand verunsichert Eigentümerinnen und Eigentümer weiter und schwächt die Investitions- und Planungssicherheit im Gebäudesektor massiv.

Ursprünglich sollte – nach mehrfacher Verschiebung – bereits in dieser Woche ein Eckpunktepapier zur Überarbeitung des GEG vorliegen, nun wird es frühestens Anfang Februar erwartet. Damit wird der Zeitplan eng: Das reformierte Gesetz müsste spätestens zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Andernfalls gelten beim Heizungstausch weiterhin die bestehenden Vorgaben, einschließlich der sogenannten 65-Prozent-Regel, die abhängig von kommunaler Wärmeplanung und Übergangsfristen greift. Genau über diese Regelung wird politisch gestritten: Während die Union ihre Abschaffung fordert, lehnt die SPD dies ab.