Zu dem heute aus dem Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten erklärt VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler in einer ersten Stellungnahme: Der Entwurf zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die Praxis im Blick hat. Insbesondere vielfach kürzere gesetzgeberische Umsetzungsfristen erfordern einen ständigen Austausch zwischen dem bevollmächtigten Verwalter und den Eigentümern. Virtuelle Versammlungen können schneller und öfter organisiert werden.
Die erst vor wenigen Jahren eingeführte hybride Versammlungsform erwies sich in der Praxis als nur schwer umsetzbar. Oft entstanden durch die Anmietung von Räumen und externer Versammlungstechnik doppelte Kosten für den Eigentümer.
Der vorliegende Entwurf ist kurz, knapp und gut - und er vereinfacht das Wohnungseigentumsrecht. Der Gesetzgeber schafft mit dem § 23 Absatz 2a WEG-E zugleich Möglichkeiten eines intensiveren und öfteren Austausches zwischen Eigentümer und Verwalter. Das ist vor dem Hintergrund der enormen energetischen Herausforderungen, die umzusetzen sind, auch notwendig. Zudem sparen Eigentümer Zeit und Kosten. An- und Abfahrt entfallen, Zahlungen für das Anmieten von Versammlungsräumen und digitaler Technik sind nicht mehr erforderlich. Auch ist damit zu rechnen, dass mehr Eigentümer als in der Vergangenheit an der virtuellen Versammlung teilnehmen werden.