Alles bleibt beim Alten in Sachen Mängelrechte
BGH, Urteil v. 11.11.2022 – V ZR 213/21 Zum Sachverhalt Die Klägerin ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen, das das Grundstück im Jahr 2012 in Wohnungs- und Teileigentum aufteilte und die einzelnen Einheiten des Altbaus veräußerte. Im Folgenden stellte sich heraus, dass der Boden zum Teil mit Altlasten belastet war. Die Wohnungseigentümer fassten mehrere Beschlüsse,…